Grenzabstände für Weichdächer in den Landesbauordnungen der verschiedenen Bundesländer

Die Musterbauordnung (auf der die Bauordnungen sämtlicher Bundesländer basieren) aus dem Jahre 2002 gibt den grundsätzlichen Rahmen für Grenzabständen von Gebäuden mit weicher Bedachung vor, in den einzelnen Landesbauordnungen wird von dieser Vorgabe zum Teil abgewichen. Generell lassen sich die Landesbauordnungen in zwei Gruppen einteilen.
  1. Die Gruppe der Landesbauordnungen die für Gebäude der Klasse 1 und 2*¹ einen geringeren Grenzabstand (6-12 m) zulassen.
  2. Die Gruppe der Landesbauordnungen die keinen geringeren Grenzabstand für Gebäude der Klasse 1 und 2 zulassen (12 – 24 m) bzw. einer speziellen Ausnahme bedingen.
Im Folgenden finden Sie die Regelungen der einzelnen Landesbauordnungen Link zur Musterbauordnung:
http://www.bauordnungen.de

Gruppe der Landesbauordnungen mit geringerem Grenzabstand für Gebäude der Klasse 1und 2*¹:

Schleswig-Holstein:
Die Landesbauordnung Schleswig-Holstein ergänzt die Musterbauordnung um kleine, nur Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten. Diese müssen auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 5 m (bei Gebäuden geringer Höhe) bzw. 3 m (bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und Ferienwohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Ferienwohnungen) einhalten. Zudem sind Ausnahmen auf Halligen, Warften sowie in Ortskernen mit bauhistorisch oder volkskundlich wertvollem Baubestand zulässig, wenn aufgrund der Lage der Gebäude zueinander Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes zurückgestellt werden können.
Zur Befestigung weicher Bedachung dürfen nur nichtbrennbare Stoffe verwendet werden. Die Ausgänge weichgedeckter Gebäude sind gegen herabrutschende brennende Dachteile in ausreichender Breite zu schützen. Link zur Landesbauordnung Schleswig-Holstein:
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_rahmen.htmNiedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Thüringen:
Die Niedersächsische Landesbauordnung orientiert sich an der Musterbauordnung und ergänzt sie um nur Nebenzwecken dienende Gebäude, die mit nicht mehr als 60 m² Grundfläche, nicht mehr als zwei Geschossen haben und ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten ausgestattet sind. Deren Abstand muss mindestens 5 m zu Gebäuden mit weicher Dachhaut betragen. Link zum Niedersächsischen Baurecht:
http://www.rechtliches.de/Nds/Gesetze_19.html Link zum Baurecht von Sachsen-Anhalt:
http://rechtliches.de/LSA/Gesetze_19.html Link zum Baurecht vom Saarland:
http://rechtliches.de/Saar/Gesetze_19.html Link zum Landesrecht Sachsen:
http://www.baurecht.de/landesbauordnung-sachsen.html Link zur Landesbauordnung Thüringen:
http://www.thueringen.de/de/publikationen/pic/pubdownload579.pdfNordrhein-Westfalen:
Die Nordrhein-Westfälische Landesbauordnung orientiert sich an der Musterbauordnung und ergänzt sie um nur Nebenzwecken dienende Gebäude, die ohne Feuerstätten ausgestattet sind. Deren Abstand muss auf dem gleichen Grundstück mindestens 5 m zu Gebäuden mit weicher Dachhaut und 3 m zu Wohngebäuden mit gleicher Dachhaut betragen. Link zur Bauordnung von Nordrhein-Westfalen:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/...Mecklenburg-Vorpommern:
Die Landesbauordnung von Mecklenburg Vorpommern ergänzt die Musterbauordnung um kleine, nur Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten. Diese müssen auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 5 m (bei Gebäuden geringer Höhe) bzw. 3 m (bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Geschossen) einhalten. Zudem dürfen zwei Wohngebäude geringer Höhe mit jeweils nur einer Wohnung und mit weicher Bedachung als Doppelhaus aneinandergebaut werden, wenn die Grundstückseigentümer durch Baulast die Verpflichtung übernommen haben, mit weicher Bedachung aneinanderzubauen und das Aneinanderbauen zu dulden; ein solches Doppelhaus gilt im Sinne des Satzes 2 als ein Gebäude. Link zu den Landesgesetzen von Mecklenburg-Vorpommern
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml

Gruppe der Landesbauordnungen mit größerem Grenzabstand für Gebäude der Klasse 1 bis 2:

Hamburg, Bremen, Berlin, Rheinland-Pfalz:
Die Hamburgische, Bremer, Berliner und Rheinland-Pfälzische Landesbauordnungen weichen von der Musterbauordnung ab, indem sie den 2. Satz des §32 streichen. Das bedeutet, dass Gebäude mit weicher Bedachung a) einen Abstand von mindestens 12 m zur Grundstücksgrenze,
b) 15 m Abstand zu Gebäuden mit harter Bedachung auf dem gleichen Grundstück,
c) 24 m Abstand zu Gebäuden mit weicher Bedachung auf dem gleichen Grundstück,
d) 5 m Abstand zu Gebäuden untergeordneter Rolle auf dem gleichen Grundstück haben müssen. Link zum Baurecht Hamburg:
http://www.baurecht.de/landesbauordnung-hamburg.html Link zur Berliner Bauordnung:
http://www.baurecht.de/landesbauordnung-Berlin.html Link zur Bremischen Landesbauordnung:
http://www.architektenkammer-bremen.de/pdf/bremLB.pdf Link zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz:
http://rlp.juris.de/rlp/BauO_RP_rahmen.htmBayern:
Die Bayerische Bauordnung weicht von der Musterbauordnung insofern ab, als dass sie für freistehende Gebäude geringer Höhe mit weicher Dachhaut
a) generell einen Abstand von 12 m zur Grundstücksgrenze und gegenüber Gebäuden mit harter Bedachung, die sich auf den gleichen Grundstück befinden,
b) einen Abstand von 24 m gegenüber Gebäuden mit weicher Bedachung, die sich auf den gleichen Grundstück befinden, vorschreibt. Link zum Bayerischen Baurecht:
http://rechtliches.de/bayern/Gesetze_19.htmlBrandenburg:
Die Landesbauordnung Brandenburg schreibt Abstände von Gebäuden mit geringerer Höhe und weicher Bedachung von a) 20 m gegenüber Gebäuden ohne harter Bedachung
b) 15 m gegenüber Gebäuden mit harter Bedachung
c) 10 m gegenüber der Grundstücksgrenze
d)  5 m gegenüber Nebengebäuden ohne Feuerstätten vor. Link zur Brandenburgischen Bauordnung:
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?...Baden-Württemberg:
Die allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) des Landes Baden-Württemberg gibt vor, dass eine weiche Bedachung nur zulässig ist, wenn diese bei Wohngebäuden geringer Höhe mindestens schwerentflammbar und bei sonstigen Gebäuden nichtbrennbar ist. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Link zum Baurecht:
http://www.rechtliches.de/BaWue/Gesetze_19.htmlHessen:
Die Begründung zur Landesbauordnung für Hessen besagt, dass die weiche Bedachung in Hessen so gut wie keine Bedeutung hat und in den wenigen Einzelfällen eine Regelung über den allgemeinen Abweichungstatbestand (§ 63) möglich ist. Link zur Hessischen Bauordnung (HBO) Link zur Handlungsempfehlung zur HBO:
http://www.wirtschaft.hessen.de/...
a. Gebäudeklasse 1a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und 1b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
b. Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
c. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m.